Leitungswasserschäden durch Frost – alles gut versichert?


Der strenge Frost kann Wasserleitungen zum Bersten bringen. Dann zahlt die Wohngebäudeversicherung den Schaden. Aber nicht immer, wie kürzlich das Landgericht in Essen entschieden hat:
In einem Mehrfamilienhaus stand eine Wohnung leer. Der Hauseigentümer heizte die Wohnung nicht und hatte auch die Wasserversorgung nicht abgesperrt. Als es zu einem Schaden kam, kürzte die Versicherung ihre Leistung um 70 Prozent wegen einer „grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung“ durch den Kunden. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Demnach sind leerstehende Wohnungen zu beheizen, Zuleitungen abzusperren und die Leitungen zu entleeren. Sinngemäß gilt das für alle wasserführenden Leitungen, nicht nur bei leerstehenden Wohnungen.
Die Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit ist nach der neueren Rechtslage möglich. Davon machen die Versicherer zunehmend Gebrauch, zumal fast alle Gesellschaften bei der Wohngebäudeversicherung rote Zahlen schreiben.

 

 

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