Kindergeld-Retter
Kindergeld für
volljährige Azubis
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
• Kindergeld wird an die
Eltern auch für Kinder nach dem 18. Lebensjahr gezahlt, wenn sie noch in Berufsausbildung sind (bis. max. Alter 25)
• Anspruch auf Kindergeld
besteht nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 EUR nicht überschreiten
• Zu den Einkünften zählen alle steuerpflichtigen Einnahmen, z.B.
• Ausbildungsvergütung
• Vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen
• Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)
• Zu den Bezügen zählen unter anderem
• steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparerpauschbetrag)
•
sämtliche Sozialleistungen (Waisenrenten, BAföG, Wohngeld, etc.)
Davon abzuziehen sind der
Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR bzw. nachgewiesene Werbungskosten und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (ca. 21 %).
Aber Achtung:
Sobald die Einkünfte des Kindes die Einkommensgrenze um 1 EUR überschreiten,
entfällt der Kindergeldanspruch für das komplette Kalenderjahr!
Bereits empfangenes
Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.
Die Lösung:
Auch Auszubildende haben ein Recht auf betriebliche Altersversorgung (bAV, Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG)
• Auszubildende können damit die relevante Einkommensgrenze unterschreiten
• Das Kindergeld wird weiter gezahlt
• Der Azubi spart Steuern und Sozialabgaben
• Durch einen
frühzeitigen Beginn kann mit geringem Aufwand eine stattliche Versorgung für das Alter angespart werden
Lassen Sie sich beraten, es lohnt sich!
Gesetzesänderung!
Ab 2012 werden die Einkommensgrenzen für Kinder aufgehoben; das Einkommen des Kindes ist dann für die Kindergeldzahlung ohne Belang.
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Beamten-Wirtschafts-Dienst
Klaus Decker
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