Haftung nach Diebstahl aus Umkleideraum
Kommt es zu einem Diebstahl, weil es eine Lehrerin versäumt hat,
während des Sportunterrichts die Umkleideräume der Sporthalle abzuschließen, so ist der Schulträger zum Schadenersatz verpflichtet. Mit diesem Beschluss vom 17. Mai 2011 (Az.: 2 U 46/11) hat das
Oberlandesgerichts Naumburg eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zur Staatshaftung bestätigt (Az.: 22 O 2046/10).
Bei diesem Urteil geht es (noch) nicht um die Haftung der Lehrerin. Diese Frage wird sich aber nun der Schulträger stellen – Ausgang ungewiss. Es zeigt sich, wie sinnvoll eine Haftpflichtversicherung
mit Einschluß der Amtshaftpflicht für öffentlich Bedienstete ist. Sollten Forderungen an die Lehrerin gestellt werden, würde die
Amtshaftpflichtversicherung diese abwehren, sofern sie unberechtigt sind (auch im Rahmen eines Rechtsstreites), oder gerechtfertigte
Forderungen erfüllen.
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Klaus Decker
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