Streit um Elementarschaden



Wenn Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine im Kellergeschoß gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume läuft, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschaden-Versicherung. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt entschieden (Az.: 5 U 160/11).

Die Richter bestätigten die Auffassung der Versicherungs- gesellschaft, dass eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschaden-Versicherung eine Überflutung von Grund und Bodens voraussetzt, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet. Es reicht also nicht, wenn Wasser direkt über eine schräge Garagenzufahrt in das Kellergeschoss eindringt.
Es muss sich also zuvor eine Wasseransammlung auf dem Versicherungsgrundstück bilden, um einen Schaden im Sinne der Elementarversicherung herbeizuführen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war kurz zuvor zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt. In diesem Fall war Niederschlags- wasser in den Lichtschacht eines Kellers gelaufen, ehe es in das versicherte Gebäude eindrang.

Es ist also sehr sorgfältig zu prüfen, ob sich der Prämienaufwand
für eine Elementarversicherung überhaupt lohnt. Eine allgemeine Empfehlung dazu kann jedenfalls nicht abgegeben werden.

 

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